BREXIT

 

BREXIT – eine Niederlassung in England, Risiko oder Chance?

Keiner weiß wirklich, wann und wie der BREXIT kommt. Was bedeutet das für Unternehmen konkret? Viele Unternehmen mit Niederlassungen in England fürchten wirtschaftliche Einbußen und stellen sich die Frage, ob es sich lohnt die englische Niederlassung weiterzuführen. ZIMMERs hilft gerne bei allen rechtlichen Problemen und der Umsetzung aller erforderlichen formalen Schritte, sei es gesellschaftsrechtlicher, arbeitsrechtlicher oder steuerrechtlicher Natur, die vor und bei Schließung einer Niederlassung beachtet und eingehalten werden müssen.


Sollten Sie noch keine Niederlassung in England haben, kann es interessant (vor allem in steuerrechtlicher Hinsicht) sein, eine Niederlassung in England zu eröffnen. Gerne können wir Ihnen bezüglich der Wahl der für Sie richtigen Gesellschaftsform und der Eintragung in das englische Handelsregister und bei allen weiteren formalen Schritten helfen und Sie beraten.

 


 

Hilfreiche Links

 

Brexit und das Gesetz – Law Society Report

https://www.lawsociety.org.uk/support-services/research-trends/brexit-and-the-law-report/

 

Eine Anleitung: Status der EU-Bürger im Vereinigten Königreich: Was Sie wissen müssen

https://www.gov.uk/guidance/status-of-eu-nationals-in-the-uk-what-you-need-to-know

 


 

Mögliche rechtliche Auswirkungen des Brexit

 

Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union kommt. Wenngleich die rechtliche Ausgestaltung des Brexit noch nicht fest steht, ist ein Zeitpunkt bereits festgehalten. Vorläufiger Termin ist der 29. März 2019.

 

Während momentan noch kontrovers über eine mögliche Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 oder möglicherweise sogar 2021, in welcher das Vereinigte Königreich zwar Mitglied des Binnenmarktes und der Zollunion bliebe, aber kein politisches Mitspracherecht hätte, diskutiert wird, sollten Sie sich bereits Gedanken darüber machen, welche Auswirkungen der Brexit auf Ihre Beziehung zum Vereinigten Königreich hat. Dabei müssen sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen mit Folgen rechnen.

 

Zunächst ist in Zukunft eine Reise in das Vereinigte Königreich möglicherweise mit mehr Problemen verbunden. Während Sie bisher problemlos mit Ihrem Personalausweis reisen durften, so wird in Zukunft wohl ein Reisepass, oder im schlimmste Fall sogar ein Visum, nötig werden. Des Weiteren wird die gesetzliche Krankenversicherung möglicherweise keinen Versicherungsschutz mehr bieten, sodass Sie gegebenenfalls eine Auslandskrankenversicherung benötigen werden. Zudem wird die Arbeitnehmerfreizügigkeit wohl wegfallen und auch die bisher für EU-Ausländer geringeren Studiengebühren an britischen Univ ersitäten werden vorraussichtlich ansteigen. Doch mehr noch als Privatpersonen werden Unternehmen und Dienstleister die Folgen des Brexit spüren.

 

Das Vereinigte Königreich wird für Unternehmen vermutlich immer ein wirtschaftlich attraktiver Markt bleiben, doch werden weitreichende Folgen vor allem im Bereich des Gesellschaftsrechts durch den Brexit spürbar werden. Durch die EU-Niederlassungsfreiheit können bisher beispielsweise britische Kapitalmarktgesellschaften, wie die Ltd., einen Verwaltungssitz in Deutschland betreiben. Auch die Europäische Aktiengesellschaft SE beruht auf einer EU-Verordnung. Wenn nun diese Regelungen wegfallen, ist in diesen und diversen anderen Fällen mit Rechtseinbußen und anderen Problemen zu rechnen.

 

Des Weiteren sind bestehende Verträge und kommende Vertragsschlüsse von Rechtsänderungen betroffen. Es drohen Zölle, welche das Exportieren in das Vereinigte Königreich und aus dem Vereinigten Königreich verteuern, was unweigerlich zu Preissteigerungen führen und in Verbindung mit potenziellen weiteren Handelshemmnissen den Handel und Verkauf von Waren erschweren würde. In der Folge können bereits bestehende Vertragsbeziehungen aus dem Gleichgewicht geraten. Auch rapide Wechselkursänderungen aufgrund mangelndem Vertrauens in die Währungen nach dem Brexit können Vertragsbeziehungen daher stören, sodass gegebenenfalls die Geschäftsgrundlage von Verträgen entfallen kann. In jedem Fall jedoch sollten Sie Ihre Verträge , wenn nicht schon geschehen, nun nachverhandeln um auf Veränderungen reagieren zu können.

 

Zudem würde der Gerichtsstand London unattraktiver. Während London in der Vergangenheit als Gerichtsstand alleine schon der Sprache wegen gern gewählt wurde, so würden britische Urteile nach dem Brexit in der EU schwieriger durchsetzbar. Sie müssten erst umgeschrieben und anerkannt werden. Nicht betroffen wäre jedoch der Schiedsstand London, da die europäische Durchsetzbarkeit Schiedsurteile nicht nach EU-Recht richtet. Doch gerichtlich anerkannte Zahlungsforderungen würden möglicherweise nicht mehr so leicht vollstreckbar sein. Während bisher über den Europäischen Zahlungsbefehl ein zugesprochener Titel in beinahe jedem EU-Land vollstreckbar war, so würde dieses System wohl wegfallen.

 

Gerade auch der Finanzsektor könnte durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU stark getroffen werden, wobei der Schaden wohl eher auf der britischen Seite entstünde. Britische Banken und insbesondere Clearinghäuser hätten einen stark erschwerten Zugang zum europäischen Finanzmarkt. Der Hauptfinanzstandort London würde dann für sowohl für nicht-europäische ausländische Banken, die auf den EU-Binnenmarkt zugreifen wollen, als auch für Finanzdienstleister aus dem europäischen Finanzgeschäft weitgehend uninteressant. Eine Stärkung des Finanzstandorts Frankfurt ist daher nicht auszuschließen.

 

Insgesamt steht nichts fest, solange das Vereinigte Königreich und die Europäische Union noch verhandeln. Es ist jedoch in vielen Bereichen mit teilweise gravierenden Änderungen zu rechnen. Es ist daher empfehlenswert, sich frühzeitig mit den Konsequenzen auseinanderzusetzen und Lösungen zu finden, damit der Brexit Sie nicht kalt erwischt. Gerne stehen wir Ihnen in diesen Belangen mit Rat und Tat zu Seite.

 


 

Vollstreckung Post Brexit
 
In Großbritannien soll die The European Union (Withdrawal) Bill, die sogenannte “Great Repeal Bill”, es

ermöglichen, dass alle EU Verordnungen nahtlos in das englische Recht übernommen werden.

Die englischen Gerichte sollen somit am Tag des Austritts der EU in der Lage sein ein ähnliches Rechts-system anwenden zu können wie zuvor. Dies wäre zwar ausreichend für die reibungslose weitere Anwendung der Rom I und II Verordnungen, für die Brüssel I-Verordnung Neufassung (zur gerichtlichen Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) wäre diese Übernahme in das englische Rechtssystem jedoch ohne Nutzen. Die praktische Anwendung dieser Verordnung hängt stark von der Anerkenntnis und Kooperation der anderen EU Mitgliedsstaaten ab. Es ist zwar möglich, dass andere überholte Abkommen wieder neu aufgegriffen, und mit den diversen  Mitgliedsstaaten neu abgeschlossen werden, wir raten unseren Mandanten jedoch dazu grenzüberschrei-

tende Vollstreckungs-angelegenheiten gegenüber Großbritannien so schnell wie möglich in Auftrag zu geben, um von der maßgeblichen Gewissheit, welche die Brüssel I-Verordnung (Neufassung) darstellt, profitieren zu können.

 


 

BREXIT – Auswirkungen auf die verschiedenen Rechtsgebiete


Nachdem Großbritanniens Premierministerin Theresa May am 29. März 2017 in einem Brief an den EU-Ratspräsidenten offiziell den Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union erklärt hat, rückt nunmehr die konkrete Frage in den Fokus, welche Auswirkungen der Brexit auf laufende Geschäftsbe-ziehungen und die verschiedenen Rechtsgebiete haben wird. Es ist bereits jetzt absehbar, dass die internationalen Vertragsdurchführungen schwieriger und auch kostenintensiver werden könnten.


Die durch die Vorverhandlungen, politischen Aussagen und Verhandlungen im Zusammenhang mit dem offiziellen Austrittsgesuch hervorgerufene Ungewissheit ist ein Grund für die derzeitige Unbeständigkeit in den Devisenmärkten. Darüber hinaus werden konkrete Veränderungen in Bezug auf die Import- und Exportinfrastruktur voraussichtlich die Logistikkosten in die Höhe treiben sowie Veränderungen im Zollrecht unvorhersehbare Kosten wie beispielsweise Handelszölle mit sich bringen.


Allerdings ist es derzeit noch schwer vorherzusagen welche konkreten Auswirkungen der Brexit aus rechtlicher Sicht mit sich bringen wird. Es ist anzunehmen, dass die potenziellen Auswirkungen in den verschiedenen Rechtsgebieten divergieren werden. Es wird erwartet, dass der Brexit einen großen Einfluss im Finanzdienstleistungssektor und dem Bereich des Wettbewerbsrechts haben wird, wohingegen in den Bereichen Handels-, Gesellschafts-, Arbeits- und Insolvenzrecht ein mittlerer Einfluss erwartet wird. Mit nur geringen Auswirkungen wird für die Rechtsgebiete des Schiedsverfahrens und des Familienrechts gerechnet.


Letztlich wird das konkrete Ausmaß des Brexit davon abhängen, inwieweit das vereinheitlichte EU-Recht in den betreffenden Rechtsgebieten herrschend ist sowie davon, ob das EU-Recht bereits in das nationales Recht implementiert worden ist. Zum jetzigen Zeitpunkt lässt sich noch nicht eindeutig sagen, ob das Vorhaben der britischen Regierung mittels eines großen Aufhebungsgesetzes, der sog. „Great Bill Repeal“, das den European Communities Act 1972 aufheben und das vereinheitlichte EU-Recht in nationales Recht integrieren soll, tatsächlich realisiert werden kann.

 


 

Das EU-Referendum und seine Auswirkungen auf Rechtsbeziehungen

 

Am 23 Juni 2016 haben sich 51.9% der britischen Wähler im Referendum über den Austritt aus der Europäischen Union (EU) für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU entschieden. Bei allen sich daraus ergebendem Fragestellungen darf nicht vergessen werden, dass das Vereinigte Königreich für mindestens weitere 24 Monate vollwertiges Mitglied der EU bleibt und daher alle geltenden europäischen Rechtsvorschriften weiterhin Anwendung finden. Wann genau der Austritt erfolgen wird, hängt wesentlich von dem Zeitpunkt ab, zu dem das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags von Lissabon (siehe genauen Wortlaut wesentlicher Auszüge unten) seine Absicht aus der EU auszutreten dem europäischen Rat mitteilt. Das zukünftige Verhältnis des Vereinigten Königreichs zu der EU wird von den Austrittsverhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU abhängen. Obwohl wesentliche Änderungen noch nicht absehbar sind, steht Ihnen ZIMMERs zum Thema „Brexit“ vor allem im Bereich des Arbeitsrechts, Verbraucherschutzes sowie Transport- und Zollrechts mit Rechtsrat jederzeit zur Verfügung.

 

Art. 50

 

(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. (…) Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(4) (5) (…)

 

Weitere aktuelle Informationen zum Thema „Brexit“ finden Sie auf der Seite der Law Society hier:
http://www.lawsociety.org.uk/support-services/brexit-and-the-legal-sector/