Erb- und Familienrecht

 

Unterschiede zwischen Deutschem und Englischem Erbrecht

 

Im Bereich Erbrecht gibt es in England & Wales erhebliche Unterschiede im Vergleich zu dem in Deutschland. Dies kann besonders für unsere deutschsprachigen Mandanten häufig zu Problemstellungen führen.                                                                                                                                                                      

 

Zum einen weicht die gesetzliche Erbnachfolge in Großbritannien deutlich von der deutschen ab. Auch die Wirksamkeit eines Testaments hat andere Formanforderungen, als die in Deutschland. In Großbritannien muss ein Testament so z.B nicht von einem, sondern von zwei Zeugen bezeugt werden, um formgültig zu sein. Auch wird in Großbritannien nicht direkt von dem Erben geerbt, sondern das Erbe muss zunächst an einen Nachlassverwalter überlassen werden, welcher dann nach Abzug der Erbschaftssteuer und Aus-

zahlung an mögliche Schuldner den reinen Erbnachlass an die Erbberechtigten ausschüttet. Damit ein Nachlassverwalter ernannt werden kann, muss in England & Wales das „Grant of Probate“ vom Nachlass- gericht beantragt werden. Bei Kontoständen über GBP 5,000.00 bestehen die Finanzinstitute auf Vorlage des sogenannten „Grant of Probates“

 
Weiterhin gibt es anders als in Großbritannien in Deutschland das System des „domicile“ nicht. Dies ist in Großbritannien entscheidend für die Frage der Erbschaftsteuerpflicht und des anwendbaren Erbrechts. Natürlich gibt es auch einschlägige Unterschiede in Erbschaftssteuerfreibeträgen.

 


 

Besonderheiten im Erbrecht

Die Vererbung im grenzüberschreitenden Bereich schafft immer noch Schwierigkeiten. Es muss immer beachtet werden, dass die Vererbung von unbeweglichem Vermögen teilweise verschiedenen Rechtsordnungen untersteht, d.h. für das unbewegliche Vermögen kommt das Recht zur Anwendung, welches am Ort gilt, wo das unbewegliche Vermögen belegen ist. Weiterhin ist darauf zu achten, dass der Entwurf eines Testaments den Formvorschriften genügt. In Großbritannien ist die Errichtung vor 2 Zeugen, die dann auch Unterschriftsleistung bestätigen müssen zwingend. Selbst ein vor einem Notar errichtetes Testament erfüllt die Formvorschriften in England nicht


 

Nichtigkeit des spanischen Erbrechts – Rückforderung von Erbschaftssteuer


Der Europäische Gerichtshof hat nun bestätigt: Die nicht dauerhaft in Spanien lebenden Ausländer werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer unrechtmäßig benachteiligt.


Während die dauerhaft in Spanien lebenden Erben, vorwiegend also die Spanier selbst natürlich, durch Sonderregelungen der einzelnen Gebietskörperschaften (comunidades) bis zur Höhe von 99% von den Steuern befreit werden, galt dies nicht für diejenigen Erben, die meist außerhalb von Spanien leben, also vor allem in anderen europäischen Ländern wie England. Das bedeutet eine klare Benachteiligung, die nicht rechtens ist.  


Dieses Urteil des EUGH vom 3.9.2014 ist von allerhöchster Bedeutung, denn es erlaubt nun Rückforder- ungen gegen den spanischen Staat zu stellen. Dies gilt in erster Hinsicht für all diejenigen, die in den letzten 4 Jahren Erbschaftssteuern in Spanien gezahlt haben, weil beispielsweise Vater oder Mutter verstorben sind und Teil der Erbschaft ein Haus oder eine Wohnung in Spanien war. Es ist aber erweiterbar im Grundsatz auch auf frühere Fälle: Bei ihnen kann der spanische Staat direkt in Anspruch genommen werden, denn er hat wissentlich gegen europäischen Recht verstoßen und ist dafür haftbar (Amtshaftung).

 

Unsere Kanzlei bereitet mit unserer Kooperationskanzlei Schomerus in Spanien die ersten Rückforderungs-

ansprüche vor. Wegen Details zur Vertretung auch Ihrer Rechte bitten wir um Kontaktaufnahme.