Am 2. Dezember 2021 verkündete der Court of Appeal sein Urteil in der Rechtssache Windhorst v Levy (2021) EWCA Civ 1802, in der ZIMMERs Solicitors den Beklagten erfolgreich vertrat. Der Berufungskläger hat die Anerkennung eines deutschen Urteils zugunsten des Beklagten in England mit der Begründung angefochten, dass dieser einen Insolvenzplan nach Erlass des deutschen Urteils in Deutschland mit den Gläubigern abgeschlossen habe.
Der Court of Appeal, das oberste Gericht innerhalb der Senior Courts von England und Wales, entschied, dass die Anerkennung zugunsten des Berufungsbeklagten Bestand haben sollte. Es lehnte auch den Antrag von Herrn Lars Windhorst auf eine unbedingte Aussetzung der Vollstreckung ab und ordnete stattdessen eine bedingte Aussetzung gegen Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 3,44 Mio. USD an, die einem in Deutschland geltenden richterlichen Beschluss entsprach.
Dies ist der erste Fall, in dem von einem obersten Gericht über das Zusammenspiel zwischen der Brüssel-I-Verordnung und der Insolvenzverordnung entschieden wurde. Und die Richter nahmen in ihrem Urteil weiterhin dazu Stellung, inwieweit die Gerichte, bei denen die Anerkennung beantragt wird, die Vollstreckbarkeit eines Urteils im Ursprungsland in Frage stellen dürfen.
Dieser Fall ist ein sehr gutes Beispiel dafür, wie ZIMMERs Solicitors und seine doppelt qualifizierten Anwälte die Interessen ihrer Mandanten erfolgreich in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, sogar vor dem obersten Gerichten Englands und Wales, vertreten.
Wirksamkeit von Gerichtsstandsvereinbarungen unter Berücksichtigung des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU
Nachdem das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten ist und seit dem 1. Januar 2021 auch die Übergangsphase beendet ist, besteht eine Unsicherheit, wenn die Verfahrensbeteiligten von grenzüberschreitenden Sachverhalten eine Gerichtsstandsvereinbarung abgeschlossen haben, deren Wirksamkeit gerichtlich geprüft werden muss. Diese Unsicherheit besteht für Gerichtsstandsvereinbarungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober 2015 und dem 1. Januar 2021 geschlossen wurden. Grund für die Unsicherheit ist, dass englische und deutsche Gerichte die Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens von 2005 (Hague Convention on the Choice of Court Agreements) in diesem Zeitraum unterschiedlich beurteilen könnten. Am 1. Januar 2021 ist das Vereinigte Königreich dem Haager Übereinkommen beigetreten. Zuvor war das Vereinigte Königreich nur als Teil der EU seit deren Beitritt am 1. Oktober 2015 Mitglied. Das Vereinigte Königreich ist der Ansicht, dass es damit durchgängig seit 1. Oktober 2015 Mitglied des Haager Übereinkommens war und hat damit seine Absicht erklärt, das Übereinkommen auf Gerichtsstands-vereinbarungen zwischen 1. Oktober 2015 und 1. Januar 2015 anzuwenden. Die Europäische Kommission zweifelt die Anwendbarkeit des Haager Übereinkommens in diesem Zeitraum allerdings an, da nur die Union und nicht das Vereinigte Königreich selbst seit 1. Oktober 2015 Mitglied gewesen sei und bei Austritt aus der EU rückwirkend die Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs bis zum Zeitpunkt des Beitritts der EU entfallen sei. Es ist wahrscheinlich, dass deutsche Gerichte der Ansicht der Kommission folgen werden. Sollte Ihre Gerichtsstandsvereinbarung von dieser Unsicherheit betroffen sein, beraten wir Sie gerne dazu.
Zuständigkeit der Gerichte für grenzüberschreitende Rechtsstreitigkeiten infolge des Brexit und nach Ablauf der Übergangsphase am 31. Dezember 2020
Die Brexit-Übergangsphase ist am 31. Dezember abgelaufen. Damit fallen zahlreiche Übergangsvorschriften fort, die die Gerichtszuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Sachverhalt zwischen Kontinentaleuropa und dem Vereinigten Königreich regelten. Insbesondere findet die „Brüssel Ia“ Verordnung Nr. 1215/2012 keine Anwendung mehr. Das Vereinigte Königreich hat sich zwar für einen Beitritt zum Lugano Übereinkommen 2007 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen beworben, eine Aufnahme scheitert jedoch bisher am Fehlen der erforderlichen Zustimmung aller bisherigen Mitgliedsstaaten. Damit wenden deutsche und englische Gerichte bei der Prüfung ihrer Zuständigkeit in einem grenzüberschreitend englisch-deutschen Fall jeweils ihr nationales Recht an. Im Vereinigten Königreich wird die gerichtliche Zuständigkeit nach Common Law Regeln bestimmt. Dieser Bereich kann insbesondere aus deutscher Perspektive oft schwer zu navigieren sein. Gerne unterstützen wir sie daher bei der Bestimmung und Beantwortung gerichtlicher Zuständigkeitsfragen.
Vollstreckung von EU Titeln in dem Vereinigten Königreich nach Ablauf der Übergangsphase
Am 31. Dezember 2020 endete die Transition Period zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union. Damit endete auch die Anwendbarkeit wichtiger EU Regelungen im Bereich grenzüberschreitende Vollstreckung von ausländischen Titeln. Während ein Titel, der vor dem 1. Januar 2021 in Deutschland ergangen ist, im Vereinigten Königreich ohne großen Formalaufwand (und in der Regel ohne zusätzliches Anerkennungsverfahren) vollstreckt werden konnte, findet die dieses vereinfachte Vollstreckungsverfahren regelnde und so genannte „Brüssel Ia“ (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) und ihre Vorgängerin keine Anwendung mehr. Zwar hat das Vereinigte Königreich bereits ein Beitrittsersuchen zum Beitritt des Lugano Übereinkommens von 2007 gestellt, doch ist mit dem tatsächlichen Beitritt zeitnah nicht zu rechnen. Während bestimmte die Vollstreckung von ausländischen Titeln regelnde EU Verordnungen ausdrücklich für fortwährend anwendbar erklärt wurden, so wird für den Großteil der Fälle eine Anerkennung des Titels bei den englischen Gerichten wieder erforderlich sein. Inwieweit vertraglich vereinbarte Gerichtsstands Klauseln unter dem Haager Übereinkommen von 2005 von den englischen und nationalen EU Gerichten anerkannt werden, hängt vom Einzelfall ab. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Forderungen gegen in England und Wales befindliche Schuldner nach den jetzt geltenden Regelungen und beraten Sie bei Fragen zur Vollstreckung von englischen Titeln in Deutschland.
Zuletzt geändert 22.2.2021
Streitverkündung im Prozess vor deutschen Gerichten – Folgeprozess in England
Im Falle von im Zusammenhang stehenden Ansprüchen kann es zu der Frage kommen, ob ein Verfahrensbeteiligter einem Dritten den Streit verkünden kann. In Deutschland würde an dieser Stelle einfach dem Dritten gegenüber der Streit verkündet werden, womit er im laufenden Prozess Prozesshandlungen vornehmen kann, jedoch nicht Partei wird. Im folgenden Nachprozess gegen den Dritten kann der Streitverkünder sodann seine Ansprüche gegen den Dritten durchsetzen. Dabei sind aus dem Vorprozess ergebende Ergebnisse des Beweisverfahrens bindend – Nebeninterventionswirkung. Abhilfe soll hier geltendes EU-Recht bieten. Die EU-Verordnung 1215/2012 (Brüssel Ia oder EUGVVO) sieht vor, dass ein Dritter in einen laufenden Prozess einbezogen werden kann, wenn der Beklagte des laufenden Prozesses glaubt, gegen den Dritten im Falle des Unterliegens einen Rückgriffsanspruch zu haben und wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen besteht, Artikel 8 der EUGVVO. Im Falle einer solchen sog. Interventionsklage ergeht sodann einheitlich ein Urteil für bzw. gegen alle Beteiligten – auch den Dritten. Ein Folgeprozess wird danach hinfällig. Der Zweck dieser Regelung liegt klar in der Vermeidung divergierender Entscheidungen bezüglich desselben Sachverhalts.
Speziell im Zusammenhang mit Deutschland jedoch das Problem, dass Artikel 8 EUGVVO nur eingeschränkt Anwendung findet. Nr. 2 des Artikels ist nach Art. 65 EUGVVO in Deutschland nicht anwendbar,. Hat also eine dritte Person, gegen die ein Beklagter in einem laufenden Prozess in Deutschland glaubt einen Rückgriffsanspruch zu haben, Ihren Sitz in England, kann diese nicht in den Prozess in Deutschland mit einbezogen werden, sondern muss ein Folgeprozess in England geführt werden. Der Streit sollte demnach immer verkündet werden, . Ob und wie eine Streitverkündung in dem englischen Folgeprozess anerkannt wird, hängt vom Einzelfall ab und ZIMMERs berät Sie gerne zu dieser Frage.
Die Selbstverteidigung vor Gericht rechtfertigt in der Regel keine Herabsetzung von Standards bei der Befolgung von Prozessvorschriften und Gerichtsanordnungen
Der Supreme Court über den Umgang mit Parteien ohne anwaltliche Vertretung – Barton v Wright Hassall LLP
Zuletzt hat der Supreme Court darüber entscheiden müssen, ob die unwirksame Zustellung eines Forderungsschreibens durch eine Partei ohne anwaltliche Vertretung rückwirkend für wirksam erklärt
werden sollte. Im Zuge seiner Entscheidung beschäftigte sich das Gericht mit folgender Frage: Was kann von einer Partei, die sich selbst verteidigt, im Hinblick auf die Befolgung von
Prozessvorschriften und Gerichtsanordnungen erwartet und inwieweit muss dieser Status beachtet werden?
Das Gericht hat anerkannt, dass die Selbstverteidigung nicht immer eine Frage der Wahl ist – sich ohne Anwalt zu verteidigen ist nicht einfach. Daher, so das Gericht, sei diesen Parteien
gegenüber Nachsicht bei Prozessführungsentscheidung und ihrem Verhalten bei Verhandlungen geboten. Allerdings betonte es: Prozessvorschriften und Gerichtsanordnungen müssen von allen
Parteien, egal ob anwaltlich vertreten oder nicht, gleichermaßen befolgt werden. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Vorschriften oder Verfahrensregelungen besonders unzugänglich oder unklar sind.
Zusammenfassend kam das Gericht zu dem Schluss, dass von sich selbst verteidigenden Parteien erwartet wird, dass sie sich mit den Regelungen vertraut machen, die auf ihren Fall Anwendung finden.
Das Europäische Mahnverfahren
Seit dem 12. Dezember 2008 steht in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark – ein Europäisches Mahnverfahren zur Verfügung ((EG) Nr. 1896/2006). Dieses Verfahren führt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten in Zivil- und Handelssachen, die auf die Durchsetzung von bezifferten sowie fälligen Geldforderungen gerichtet sind, zu einem kostengünstigen und schnell vollstreckbaren Titel.
Die Vollstreckung ist in dem Ursprungsmitgliedstaat, das heißt in dem Staat, in dem der Zahlungsbefehl erwirkt wurde, als auch in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union –mit Ausnahme Dänemarks – ohne Exequatur vollstreckbar; er muss gegebenenfalls nur in die jeweilige Landessprache übersetzt werden.
Vollstreckung von Schiedssprüchen („arbitration awards“) in England
Das Schiedsverfahren und die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen sind in England im Arbitration Act 1996 geregelt. Ein in England ergangener Schiedsspruch wird nach entsprechendem Antrag bei Gericht gemäß Art. 66 Arbitration Act 1996 als vollstreckbar erklärt.
Ausländischen Schiedssprüchen, die in einem Land ergangen sind, das genauso wie England Vertragsstaat des New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist (1958) (New York Convention), sind grundsätzlich in England als vollstreckbar auszusprechen. Das genaue Verfahren für die Vollstreckbarerklärung durch die englischen Gerichte (Amtsgericht oder High Court) wird in Art. 100 ff. Arbitration Act 1996 geregelt. Das Verfahren ist verhältnismäßig kurz und unkompliziert. Die An- erkennung des ausländischen Schiedsspruchs zur Vollstreckung kann nur in Sonderfällen abgelehnt werden (vgl. Art. 103 Arbitration Act). Hat das englische Gericht die Vollstreckung des Schiedsspruchs anerkannt, so erfolgt die Vollstreckung genauso wie bei einem in England ergangenem und vollstreckbarem Urteil.
Deutschland, Österreich und die Schweiz zählen zu den Vertragsstaaten der New York Convention. Schiedssprüche, die in diesen Ländern ergangen sind, so auch sportrechtliche Schiedssprüche des Court of Arbitration for Sport (CAS) mit Sitz in der Schweiz, werden daher in England bei Einhaltung des formellen Verfahrens grundsätzlich als vollstreckbar anerkannt.
Kostenerstattung im Zivilverfahren – England macht auch hier eine Ausnahme
Während auf dem europäischen Kontinent der Grundsatz gilt, dass die verlierenden Partei die zumindest per Tabelle festgestellten Gerichtskosten und Anwaltskosten erstattet bekommt, so hängt der Umfang der Kostenerstattung in England und Wales insbesondere vom Streitwert ab. In Verfahren bis zu einem Streitwert von 10.000 £ („small claims track“), bei denen es um die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen geht, gibt es kaum eine Kostenerstattung der Rechtsanwaltskosten. Bei der Durchsetzung von Ansprüchen bei Personenschäden liegt diese Grenze allerdings bereits bei 1000 £. In diesem Verfahren versucht die englische Prozessordnung allerdings die Kosten gering zu halten, da sich dabei um ein verkürztes Verfahren handelt. Für Streitwerte darüber gibt es die Verfahrensart des „fast track". Dies gilt für Streitwerte bis zu 25000 £. Die Kostenerstattung ist eine Mischform zwischen festgelegten Kosten für bestimmte
Verfahrensabschnitte und Kosten, die nach Aufwand bestimmt werden, ähnlich wie beim „multi track“ (siehe unten). Das Verfahren für Streitwerte ab 25000 £ wird geregelt durch den so genannten „multi track". Hier ist die Kostenerstattung am aufwändigsten. Für die Kostenerstattung wird eine Rechnung aufgestellt. Dies erfolgt durch eine bestimmte Berufsgruppe, den costs draftsman. Für seine Tätigkeit allein entstehen Kosten von einigen 100 £ bis einigen 1000 £, die theoretisch in vollem Umfang, in der Praxis nur zum Teil, von der unterliegenden Partei erstattet werden.
Der Umfang der Kostenerstattung liegt im Ermessen des Gerichts. Dabei wird der Maßstab angesetzt, was ist fair und vernünftig („reasonable"). Generell kann man sagen, dass von der Berechnung des eigenen Anwalts selbst im Falle des vollen Obsiegens lediglich 70 % von der Gegenseite erstattet werden - und dies erst nach einem längeren Zeitraum (1 bis 1 ½ Jahre sind nicht ungewöhnlich).
Dies ist nur ein Überblick. Die Details sind in einem umfangreichen Regelwerk niedergelegt, das sogar bis ins Detail die einzelnen Abschnitte einer Rechnung vorschreibt.